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Arbeits- und Tarifrecht

Älterer Arbeiter der Metallindustrie an einer Fräsmaschine © Gina Sanders - Fotolia.com © Gina Sanders - Fotolia.com

  1. Arbeits- und Tarifrecht
  2. Tarifregister
  3. Arbeitnehmerentsendegesetz
  4. Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg vom 22. November 2010
  5. Mindestlohn
  6. Leiharbeit

1. Arbeits- und Tarifrecht

Das Arbeitsrecht gehört zu den wesentlichen Elementen einer modernen Industriegesellschaft. Ausgewogene und gerechte arbeitsrechtliche Bestimmungen sind Grundlage sozialer Sicherheit und sozialen Friedens. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Seit dem vergangenen Jahrhundert wurde das Arbeitsrecht ständig der sich entwickelnden Arbeitswelt angepasst. Auch heute gibt es keinen Stillstand; nationale und internationale Entwicklungen, z.B. auf EU-Ebene, führen zur Änderung von Gesetzen und Rechtsprechung. Grundsatzfragen und die Mitwirkung an der Gesetzgebung des Einzelarbeitsrechts, des kollektiven Arbeitsrechts sowie des Tarifrechts als Bestandteile des Arbeitsrechts, sind wesentliche Arbeitsinhalte der Abteilung Arbeit.

In Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht der Tarifautonomie festgeschrieben. Die Tarifpolitik wird maßgeblich von Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Betrieben mit den Gewerkschaften, ohne staatliche Eingriffe, bestimmt. Gesetzliche Grundlage für das Tarifrecht ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). Das Tarifvertragsgesetz regelt die formellen Grundlagen des Tarifsystems wie Inhalt und Form von Tarifverträgen, Tarifvertragsparteien, Tarifgebundenheit, Wirkung der Rechtsnormen, Verfahren auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und die Einrichtung von Tarifregistern.

Voraussetzung zum wirksamen Abschluss von Tarifverträgen ist bei Gewerkschaften u.a. ihre Tariffähigkeit. Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) wurde auf Antrag der Berliner Senatsverwaltung für Arbeit und der Bundesvorstand der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di im Dezember 2010 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) rückwirkend für nicht tariffähig erklärt. Dies bedeutet, dass die christlichen Gewerkschaften in der Leiharbeit auch in der Vergangenheit nicht berechtigt waren, Tarifverträge abzuschließen. Damit haben die Beschäftigten rückwirkend Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften. Die betroffenen Firmen müssen darüber hinaus für die vergangenen Jahre rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Tarifverträge

Tarifverträge sind Verträge zwischen Arbeitgeberverbänden bzw. Arbeitgebern Gewerkschaften. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthalten verbindliche Regelungen zur Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche bzw. betriebsverfassungsrechtliche Fragen (§ 1 TVG). Die Arten von Tarifverträgen sind sehr vielfältig. Im Wesentlichen ist zu unterscheiden zwischen Rahmen- bzw. Manteltarifverträge und Vergütungs- bzw. Lohn- oder Gehaltstarifverträgen. Rahmen- bzw. Manteltarifverträge enthalten hauptsächlich die Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen (Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Freistellungen von der Arbeit, Zeitzuschläge, Ausschlussfristen u.s.w). Vergütungs- bzw. Lohn- oder Gehaltstarifverträge beinhalten die Vergütungsgruppen und die Höhe der Vergütung sowie zum Teil auch die Ausbildungsvergütung, sofern hierfür keine gesonderten Tarifverträge bestehen. Eine Vielzahl von sonstigen Tarifverträgen beinhalten verbindliche Regelungen zum Beispiel zu Sonderzahlungen, Altersteilzeit, Vorruhestand, Rationalisierungsschutz u.s.w..

Tarifbindung

Gebunden an die vereinbarten Tarifverträge sind zwingend die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) oder der Arbeitgeber, der selbst Tarifvertragspartei ist (§ 3 TVG). Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann einzelvertraglich die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages vereinbart werden (sog. Inbezugnahme); außerdem kann durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages eine Tarifbindung nicht tarifgebundener Arbeitgeber erreicht werden.

Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

Gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) kann der Bundesarbeitsminister auf Antrag einer oder mehrerer Tarifvertragsparteien, im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss, bestehend aus je drei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Auf Grund dieser Allgemeinverbindlicherklärung entfalten Tarifverträge ihre Wirkung auch auf alle nichttarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Tarifbereichs. Voraussetzung für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach TVG ist, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages besteht. Umfasst der räumliche Geltungsbereich eines Tarifvertrages nur ein Bundesland, kann das Bundesarbeitsministerium dem Arbeitsministerium des jeweiligen Landes das Recht zur Durchführung des Verfahrens übertragen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Verzeichnis über die bundesweit allgemeinverbindlichen Tarifverträge.

2. Tarifregister

Tarifregister werden zwingend beim Bundesarbeitsminister, sowie auch bei den jeweiligen Arbeitsministern der Länder geführt (§ 6 TVG). Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, nach Abschluss von Tarifverträgen, diese dem Bundesarbeitsministerium und den davon betroffenen Arbeitsministerien der Länder zu übersenden (§ 7 TVG).

Im Gemeinsamen Tarifregister Berlin und Brandenburg sind alle Tarifverträge registriert, die in diesen beiden Bundesländern gelten, sowohl Branchen- bzw. Flächentarifverträge als auch so genannte Haus- bzw. Firmentarifverträge. Aus der Mehrzahl dieser Tarifverträge kann auf verschiedene Weise Auskunft erteilt werden.

Das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder Berlin und Brandenburg mit Sitz in der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin.

Rund 5.900 aktuelle Branchentarifverträge für 138 Branchen und Firmentarifverträge von über 3.000 Unternehmen stehen zur Auskunft bereit.

Wer kann sich auf Tarifverträge berufen?

Arbeitnehmer/-innen können sich nur dann auf Bestimmungen eines Tarifvertrages berufen, wenn sie Mitglied der vertragsabschließenden Gewerkschaft und bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der dem vertragsabschließenden Arbeitgeberverband angehört oder selbst einen Firmentarifvertrag abgeschlossen hat.

Ausnahmen:

  • allgemeinverbindliche Tarifverträge
  • Verweis auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag

Auch in Fällen, in denen Tarifverträge nicht unmittelbar gelten, werden sie jedoch oftmals zur Orientierung für bestehende und zukünftige Arbeitsverhältnisse herangezogen. Sie werden von Arbeitgebern in Arbeitsverträgen „in Bezug genommen“, d.h. der Tarifvertrag wird aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung teilweise oder vollständig angewendet. 

Welche Auskünfte kann man erhalten?

Auskünfte aus Tarifverträgen:

  • Löhne, Gehälter, Entgelte
  • Lohn-, Gehalts- bzw. Entgeltgruppenbeschreibungen
  • Ausbildungsvergütungen
  • allgemeinverbindliche Mindestentgelte
    (Abfallentsorgung, Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Gebäudereinigung, Großwäschereien, Maler- und Lackiererhandwerk, Spezialbergbau, Pflegebranche)
  • allgemeinverbindliche Tarifverträge
  • Arbeitszeit
  • Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Urlaubsdauer
  • zusätzliches Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld/Sonderzahlungen
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Kündigungsfristen
  • Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Ansprüche
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Weiterbildung/Qualifizierung
  • Kündigungsschutz und Verdienstsicherung
  • Öffnungsklauseln für betriebliche Abweichungen zur Beschäftigungssicherung
  • Altersversorgung/Entgeltumwandlung
  • Altersteilzeit/Vorruhestand

Was ist nicht möglich? 

  • kein Versand von Tarifverträgen
  • keine Auslegung von Tarifverträgen
  • keine Rechtsberatung
  • keine Auskunft zu ortsüblichen Entgelten

Wie erreicht man das Tarifregister?

persönlich:

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Oranienstraße 106, 10969 Berlin
Raum 3075

telefonisch:

030 9028-1457

Sprechzeiten (persönlich und telefonisch):

Montag, Dienstag und Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr

E-Mail: tarifregister@senias.berlin.de

Internet: www.berlin.de/senias/arbeit/tarifregister/index.html

3. Arbeitnehmerentsendegesetz

Seit dem 24. April 2009 kommt dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) eine gesteigerte Bedeutung zu. Dieses Gesetz ermöglicht unter Wahrung des Grundsatzes der Tarifautonomie auf der Grundlage von Tarifverträgen branchenspezifische Mindestlöhne festzusetzen. Voraussetzung ist aber zunächst, dass ein bundesweit geltender Tarifvertrag in dieser Branche abgeschlossen sein muss und die Tarifvertragsparteien die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragt haben. Bejaht dieses das öffentliche Interesse, wird der Tarifvertrag durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bzw. der Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt. Die Löhne bezeichnet man dann als branchenspezifische oder branchenbezogene Mindestlöhne. Für die Pflegebranche besteht eine Sonderregelung; hier gibt es keinen Tarifvertrag, sondern eine Verordnung auf Grundlage eines Vorschlags der sog. Pflegekommission.

Ein Tarifvertrag, der über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch auf die zuvor nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt wird, ist von einem Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er an keinen oder an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. Das gilt für deutsche ebenso wie für ausländische Arbeitgeber und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Deutschland tätig sind. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns.

Im Zuge der Überarbeitung des AEntG im Jahr 2008 hatten acht Branchen ihren Wunsch geäußert, ihre Branche zusätzlich in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufzunehmen. Es handelte sich dabei um die Branchen:

  1. Arbeitnehmerüberlassung (Leih-/Zeitarbeit)
  2. Pflegedienste (Altenpflege)
  3. Wach- und Sicherheitsgewerbe
  4. Abfallwirtschaft
  5. Weiterbildung
  6. forstliche Dienstleistungen
  7. textile Dienstleistungen im Objektkundenbereich
  8. Bergbauspezialarbeiten

2009 wurde das AEntG um sechs der beantragten Branchen erweitert (nicht aufgenommen wurden dabei Zeitarbeit und forstliche Dienstleistungen).

Aktuell (Stand 1. Januar 2011) gibt es in neun Wirtschaftszweigen tarifliche Mindestlöhne, die nach dem AEntG für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Lohngrenzen differieren dabei teilweise zwischen West- und Ostdeutschland bzw. Berlin:

Abfallwirtschaft 8,24 € (bundesweit)
Bauhauptgewerbe 10,90 € (LG 1 West; einschließlich Berlin),
12,95 € (LG 2 West),
12,75 € (LG 2 Berlin)
9,50 € (Ost, LG 1)
Elektrohandwerk 9,70 € (West),
8,40 € (Ost; einschließlich Berlin)
Maler- und Lackiererhandwerk 9,50 € (ungelernt),
11,50 € (gelernt) bundesweit
Wäschereidienstleistungen
im Objekt-Kundengeschäft/Industrielle
textile Dienste
7,65 € (West),
6,50 € (Ost; einschließlich Berlin)
Gebäudereinigerhandwerk 8,55 € (LG 1 West; einschließlich Berlin);
7,00 € (LG 1 Ost; einschließlich Berlin);
11,33 € (LG 2 West);
8,88 € (LG 2 Ost);
Dachdeckerhandwerk 10,80 (bundesweit)
Bergbauspezialarbeiten
(Betrifft Steinkohlebergbau;
existiert nicht in Brandenburg)
11,17 € (LG 1),
12,41 € (LG 2)
Pflegebranche 8,50 € (West; einschließlich Berlin),
7,50 € (Ost)

 

Keine Mindestlöhne gibt es zurzeit in folgenden drei Branchen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes: 

  • Briefdienstleistungen vormals 8,40 € (Postmindestlohnverordnung nach Urteil des BVerwG vom 28.01.2010 rechtswidrig; darüber hinaus ist der TV zum 30. April 2010 ausgelaufen; Nachfolge-TV noch nicht vorhanden)
  • berufliche Bildung/Weiterbildung - Kein branchenspezifischer bundesweiter Mindestlohn in der Branche der Beruflichen Bildung/Weiterbildung. Die Entscheidung im Tarifausschuss des Bundes zum Mindestlohntarifvertrag vom 12. Mai 2010 war unentschieden ausgefallen; das BMAS hat den alternativ möglichen Erlass einer diesbezüglichen Rechtsverordnung am 6. Oktober 2010 endgültig abgelehnt, „da kein öffentliches Interesse bestehe“.
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe (bundesweiter Mindestlohn) Tarifvertragsparteien haben am 11. Februar 2011 einen TV abgeschlossen, der dem Beschäftigten in Ostdeutschland ab 2013 einen Mindestlohn von 7,50 € in Aussicht stellt. Der Tarifausschuss beim BMAS hat bisher keine Entscheidung getroffen.

Im Rahmen des Hartz-IV-Vermittlungsverfahrens im Februar 2011 wurde für die Weiterbildungsbranche und die Wach-und Sicherheitsbranche im VA vereinbart, dass die Bundesregierung Mindestlohnverfahren in beiden Branchen wohlwollend begleiten wird. Dies bedeutet allerdings nicht automatisch einen branchenspezifische Mindestlohn nach dem AEntG, sondern die nach § 7 AEntG vorgesehenen Verfahren sind zunächst ganz normal zu durchlaufen und müssen die dort vorgeschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Angaben zum aktuellen Stand der Mindestlöhne und deren Höhe enthält die homepage des BMAS . Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Verzeichnis über die bundesweit allgemeinverbindlichen Tarifverträge. Dieses Verzeichnis ist im Internet unter www.bmas.de unter dem Thema "Arbeit", dort unter "Arbeitsrecht" zu finden.

4. Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg vom 22. November 2010

Rückwirkend zum 1.Januar 2011 hat der Arbeitsminister des Landes Brandenburg den Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Brandenburg vom 22. November 2010 einschließlich seiner Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Kerntechnische Anlagen, Amerikanische Botschaft und Konsulate, Aviation sowie Auszubildende und Berufsausbildung in Brandenburg gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 18 vom 2. Februar 2011).

Auf Grund dieser Allgemeinverbindlicherklärung gilt der Tarifvertrag auch für alle nichttarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Brandenburger Wach- und Sicherheitsgewerbes. Die unterste Lohngruppe wurde von 6,00 € auf 6,53 € angehoben.

Der Tarifvertrag kann von den Internetseiten des Gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg im allgemeinen Textteil unter der Teilüberschrift "Wer kann sich auf die Regelungen eines Tarifvertrages berufen?" heruntergeladen werden: www.berlin.de/sen/arbeit/tarifregister/index.html

5. Mindestlohn

Menschen, die Vollzeit arbeiten, müssen von ihrer Arbeit menschenwürdig leben können. Auskömmliche Löhne sind Grundvoraussetzungen für Wohlstand und sozialen Frieden. Brandenburg soll kein Billiglohnland sein. Um sicherzustellen, dass über eine Vollzeitbeschäftigung ein existenzsicherndes und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichendes Arbeitseinkommen erzielt werden kann, ist ein Rechtsanspruch auf eine Mindestvergütung erforderlich. Ein gesetzlicher Mindestlohn als Lohnuntergrenze ist ein wichtiger Beitrag, um die Würde der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und Armut zu bekämpfen. Auch Teilzeitbeschäftigte sind vor Niedriglöhnen zu schützen.

Inzwischen arbeitet mehr als jeder fünfte Beschäftigte für Stundenlöhne unterhalb der Niedriglohnschwelle. Dabei werden meist getrennte Niedriglohnschwellen für Ostdeutschland (6,87 €) und Westdeutschland (9,50 €) zugrundegelegt; der Anteil der Niedriglohnbeschäftigten liegt danach in Ost und West ungefähr gleich hoch bei ca. 20%. Würde man eine einheitliche Niedriglohnschwelle für ganz Deutschland (9,06 €) zugrundelegen, betrüge der Niedriglohnanteil in Ostdeutschland fast 40 %, in Westdeutschland hingegen nur knapp 18 % (Quelle: Dr. Claudia Weinkopf, Niedrig- und Mindestlöhne in Deutschland, 21. April 2010, IAQ -Berechnungen auf der Basis des SOEP 2008). Auswertungen der Lohnentwicklung im Niedriglohnsektor haben gezeigt, dass das Lohnspektrum in Deutschland zudem immer weiter nach unten ausfranst. 2007 arbeiteten fast 2,2 Millionen Beschäftigte (7,2%) für weniger als 6 € brutto pro Stunde, gut 1,2 Millionen (4%) verdienten sogar weniger als 5 €.

Für Brandenburg liegt eine Sonderauswertung der Daten des Sozioökonomischen Panels (SOEP ) aus dem Jahr 2007 zu Umfang und Struktur von Niedriglohnbeschäftigung vor (Quelle: Bericht über den Arbeitsmarkt des Landes Brandenburg 2008/2009). Auffallend und besorgniserregend ist insbesondere, dass die große Mehrheit der Niedriglohnbeschäftigten über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss verfügt (88 %). Damit liegt in Brandenburg der Anteil qualifizierter Beschäftigter im Niedriglohnbereich wesentlich höher als in Gesamtdeutschland (78 %). Die häufig vorgebrachte Behauptung, dass Niedriglohnbeschäftigte überwiegend gering qualifiziert sind, trifft also in besonderem Maß für Brandenburg nicht zu.

Niedriglöhne werden nicht nur von nicht-tarifgebundenen Arbeitgebern gezahlt. In zahlreichen Branchen ist es nicht gelungen, existenzsichernde Löhne durchzusetzen; es bestehen tarifliche Grundvergütungen, die deutlich unterhalb der aktuell diskutierten Höhe von 7,50 € pro Stunde für einen möglichen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Dies gilt in besonderem Maße, aber keineswegs ausschließlich, für ostdeutsche Tarifgebiete. Betroffen sind auch nicht nur die jeweils untersten Tarifgruppen, vielmehr reichen die tariflichen Niedriglöhne in einigen Wirtschaftszweigen bis in die mittleren Lohn- und Gehaltsgruppen hinein (z. B. Hotels und Gaststätten, Bäckereien und Floristen). Eine Auswertung des gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg hat ergeben, dass es in Brandenburg viele Tarifverträge gibt, deren unterster Bruttostundenlohn im Bereich von drei bis sieben Euro liegt. Legt man die viel diskutierten 7,50 € zugrunde (Monatseinkommen ca. 1.305 € brutto), gelten in Brandenburg 43 Branchentarifverträge, in denen Stundenlöhne von 7,50 € oder weniger vereinbart sind (Stand April 2009; Große Anfrage 48; Firmentarifverträge wurden nicht ausgewertet). Betroffen sind vor allem das Handwerk (14 Branchen), sowie Dienstleistungen (5 Branchen) oder die Landwirtschaft.

Der Arbeitsminister des Landes Brandenburg, Günter Baaske, setzt sich seit Jahren für die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes ein. Auch die Landeregierung hat sich im Koalitionsvertrag dazu verpflichtet, sich auf Bundesebene für einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn einzusetzen. Angesichts der aktuellen Verhältnisse auf Bundesebene und im Bundesrat kamen bisher jedoch keine Mehrheiten für entsprechende Bundesratsinitiativen zustande.

Was kann die Landesregierung Brandenburg tun, um die Situation der im Niedriglohnsektor Beschäftigten zu verbessern? Warum wird nicht einfach ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Brandenburg eingeführt? Dies liegt darin begründet, dass die Länder für einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn keine Gesetzgebungskompetenz haben. Etwas anderes gilt aber für den Bereich des Vergaberechts. Hier liegt die Gesetzgebungskompetenz („Recht der Wirtschaft“) bei den Ländern. Dementsprechend hat sich die Landesregierung Brandenburgs in ihrem Koalitionsvertrag dazu verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass öffentliche Aufträge nur dann vergeben werden dürfen, wenn über dem Mindestlohn liegende Tarifbindung oder zumindest die Zahlung von Mindestlöhnen vorausgesetzt ist.

Die Landesregierung Brandenburg erarbeitet derzeit ein Vergabegesetz, das die Vergabe öffentlicher Aufträge von der Zahlung eines Mindestentgelts abhängig macht. Damit sollen Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge vermieden werden, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen. Fairer Wettbewerb bei der Auftragsvergabe soll über Qualität der Leistung und nicht über Niedriglöhne zu Lasten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stattfinden. Niedriglöhne und entsprechender Unterbietungswettbewerb belasten seriös arbeitende Unternehmen und verdrängen diese vom Markt.

Außerdem muss dem Missstand, dass Menschen trotz Vollzeitbeschäftigung allein aufgrund geringer Entlohnung gezwungen sind, ergänzende staatliche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, entgegengewirkt werden. Es darf nicht sein, dass die öffentliche Hand indirekt Unternehmer subventioniert, die ihren Beschäftigten unzumutbare Niedriglöhne zahlen. Durch ein Mindestentgelt zumindest bei der öffentlichen Auftragsvergabe werden so auch die Sozialkassen entlastet und das Sozialsystem gestärkt.

6. Leiharbeit

Mit den „Hartz-Reformen“ wurde im Jahr 2003 auch eine Flexibilisierung des Leiharbeitssektors vorgenommen. Die Entwicklung der letzten Jahre haben jedoch gezeigt, dass es hier zu nicht beabsichtigten Ausprägungen der Leiharbeit gekommen ist. Das MASF setzt sich seit mehreren Jahren dafür ein, die wiederholt deutlich gewordenen Gesetzeslücken bzw. missbräuchlichen Entwicklungen in der Leiharbeit zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz, durch den Leiharbeitnehmern die gleichen „wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts“ (equal-pay und equal treatment), gewährt werden sollen. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz wurde als Kompensation für die Flexibilisierung durch die „Hartz-Reformen“ eingeführt, ließ aber Abweichungen durch Tarifvertrag zu.

Das hat dazu geführt, dass die Tarifbindung in der Leiharbeit nahezu flächendeckend ist und (Niedrig-) Löhne zwischen 6,00 € (CGZP – Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen) und 6,36 - 6,50 € (DGB-Gewerkschaften) gelten. Ab 1. Juli 2010 sollen nach einem am 9. März 2010 abgeschlossenen TV zwischen DGB und Arbeitgeberverband BZA im Westen 7,60 E/Std. und im Osten 6,65 € als Lohnuntergrenze gelten. Diese Löhne sind bis zu 30 % niedriger als die Höhe der typischen Tariflöhne in den Branchen, in denen viele Zeitarbeitskräfte eingesetzt werden.

Entsprechende Bundesratsinitiativen, an denen sich Brandenburg beteiligt hat und mit denen die Bundesregierung aufgefordert wurde, die aktuell deutlich gewordenen Gesetzeslücken im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu schließen und einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Verdrängung und Ersetzung von Stammbelegschaften durch die Beschäftigung von deutlich schlechter bezahlten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern unterbunden wird, haben aber weder in der letzten noch bislang in der laufenden Legislaturperiode Mehrheiten gefunden.

Wichtig neben der Wiedereinführung von Regulierungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist zudem die Aufnahme der Leiharbeitsbranche in das Arbeitnehmerentsendegesetz, damit auch dort endlich ein branchenspezifischer Mindestlohn zum Tragen kommen kann.

Flankierend zu den laufenden Anstrengungen der Landesregierung Brandenburg hat der Landtag Brandenburg in seiner 29. Sitzung am 20. Januar 2011 folgendes beschlossen:

„Die Landesregierung wird beauftragt, sich auf Ebene des Bundes dafür einzusetzen, dass bestehende Gesetze unter der Berücksichtigung folgender Forderungen novelliert werden: 

  • Der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, sowie generell gleiche Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer und Stammbelegschaft müssen ohne Ausnahme gelten.
  • Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer müssen unbefristet bei der Leiharbeitsfirma
  • eingestellt werden. Das Arbeitsverhältnis darf nicht auf die Dauer des Einsatzes im Einsatzbetrieb begrenzt werden.
  • Die Möglichkeit der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung durch eigene Leiharbeitsgesellschaften muss begrenzt werden.
  • Betriebsräte im Entleihbetrieb sollen ein Mitbestimmungsrecht über den Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern erhalten.

Im Rahmen des Hartz-IV-Vermittlungsverfahrens im Februar 2011 wurde im Vermittlungsausschuss für die Leiharbeitsbranche als Kompromisslösung vereinbart, dass statt im Arbeitnehmerentsendegesetz nunmehr eine Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geschaffen werden soll. Das AÜG regelt die Leiharbeit/Zeitarbeit insgesamt. Das BMAS soll aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung einen tarifvertraglichen Mindestlohn für die Arbeitnehmerüberlassung als absolute Lohnuntergrenze für Einsatzzeiten und verleihfreie Zeiten festsetzen können. Dieser Mindestlohn soll auch für nach Deutschland entsandte (z. B. osteuropäische) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die absolute Lohnuntergrenze darstellen, die nicht durch dortige Tarifverträge unterschritten werden darf. Zur effektiven Kontrolle sollen für die Zollbehörden im Bereich des AÜG die Kontroll- und Sanktionsvorschriften des AEntG analog abgebildet werden. Die Bundesregierung muss nun einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für das AÜG erarbeiten und vorlegen.

Nicht durchgesetzt werden konnte im Vermittlungsverfahren bedauerlicherweise die zentrale Forderung nach equal pay der Leiharbeitnehmer mit der Stammbelegschaft.

 

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Letzte Aktualisierung: 09.01.2012