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Arbeit für Brandenburg

Am 01. Juli 2010 startete planmäßig das Landesprogramm "Arbeit für Brandenburg" (Richtlinie). Damit können im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.12.2014 befristete sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für Langzeitarbeitslose geschaffen werden (ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung). Der Stundenlohn muss mindestens 7,50 Euro (brutto Arbeitnehmer) betragen. Die Fördermittel können bei der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) beantragt werden.

Für jedes Beschäftigungsverhältnis stellt das Land 250 Euro monatlich zur Verfügung. In Abhängigkeit von der Nachfrage stehen insgesamt bis zu 40 Millionen Euro vom Land zur Verfügung. Hinzu kommen Mittel Dritter (z. B. gesetzliche Arbeitsförderinstrumente, Programme des Bundes, Beteiligung von Kommunen/Trägern), über deren Bereitstellung die Dritten selbst entscheiden.

"Arbeit für Brandenburg" (AfB) ist ein Element der Arbeitspolitik des Landes. Durch AfB

  • wird Langzeitarbeitslosen erwerbsbezogene und soziale Integration ermöglicht
  • wird ihre Beschäftigungsfähigkeit und damit ihre Chance auf eine spätere reguläre Beschäftigung  erhöht
  • wird ein Beitrag zur Stärkung kommunaler Strukturen (z. B. Kultur, Kinderbetreuung, Vereinsunterstützung) und
  • der regionalen Wirtschaftskraft durch Erhöhung der Kaufkraft geleistet.

Vorrangige Zielgruppe sind ältere Langzeitarbeitslose über 50 Jahre und Arbeitslose, die bereits länger als drei Jahre arbeitslos sind. Ausgeschlossen ist die Teilnahme von Personen unter 25 Jahren, da für sie andere geeignete Programme zur Verfügung stehen.

Die Beschäftigung erfolgt ausschließlich zur Ausführung von Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sind. Die Verdrängung regulärer Beschäftigung sowie Wettbewerbsverzerrungen sind auszuschließen. Arbeitgeber können Kommunen (Landkreise, Städte, Gemeinden, Ämter), aber auch Verbände, Vereine und Arbeitsfördergesellschaften sein.

AfB ist ein "Dach" unter dem sich verschiedene Programme befinden und die individuell optimal verbunden werden, darunter die 250 Euro vom Land.

Nutzbare Instrumente zur Beschäftigung im AfB-Programm sind im SGB II Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante nach § 16d S. 1 SGB II, das Bundesprogramm "Bürgerarbeit" und der Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II (soweit die Ausfinanzierung für eine ggf. unbefristete Beschäftigung gesichert werden kann). Die Nutzung von ABM nach dem SGB III ist grundsätzlich denkbar.

Die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit wird im Regelfall für zwei Jahre eingerichtet. Die Besetzung mit einem/einer Langzeitarbeitslosen erfolgt regelmäßig zunächst für ein Jahr und kann für ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn keine Integration in reguläre Beschäftigung möglich ist. Dazu konnte eine Vereinbarung mit der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit getroffen werden, da die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante üblicherweise nur für ein Jahr gefördert werden. In Ausnahmefällen und sofern die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen ist auch die Beschäftigung über drei Jahre möglich, sofern damit der Übergang in die Rente erreicht werden kann. Eintritte in AfB-Beschäftigungen können bis 30.12.2014 erfolgen. Nachbesetzungen sind möglich.

Das Programm unterscheidet zwischen zwei Antragsverfahren:

  1. Antrag durch Landkreise und kreisfreie Städte
  2. Antrag durch überregional tätige Verbände und Vereine

Das MASF legt jährlich auf der Grundlage der Arbeitsmarktsituation für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Kontingent an Beschäftigungsverhältnissen fest. Sie können die Fördermittel für diese Kontingente entsprechend der geplanten Beschäftigungsprojekte bei der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) beantragten. Eine Beantragung von Teilkontingenten ist möglich. Zur Finanzierung der konkreten Arbeitsverhältnisse ergehen grundsätzlich zwei Bescheide (Grundfinanzierung aus Arbeitsförderinstrumenten durch Grundsicherungsstelle/Agentur für Arbeit, Zuwendungsbescheid über Landes- und kommunale Mittel).

Überregional tätige Verbände und Vereine des Landes Brandenburg haben die Möglichkeit, direkt und unabhängig von den Kontingenten der Kommunen einen Antrag auf Förderung zu stellen. Nicht erfasst werden Arbeitsfördergesellschaften, Bildungsdienstleister, etc. die als Verein tätig sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich überregional tätige Verbände und Vereine zur Umsetzung von Beschäftigungsprojekten Arbeitsfördergesellschaften, Bildungsdienstleister, etc. bedienen. Eine finanzielle Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte an den Arbeitsplatzkosten ist für diese Anträge nicht vorgesehen.

Soweit die Umsetzung des Programms durch die Landkreise/kreisfreien Städte oder von ihnen beauftragte Dritte erfolgt, gewährt das Land in Analogie zur Landeskofinanzierung im Bundesprogramm "Kommunal-Kombi" seinen Zuschuss unter der Bedingung der Mitfinanzierung der Kosten der Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Lohn- und Sozialversicherungskosten, Qualifizierung, Begleitung) durch die Landkreise und kreisfreien Städte aus den eingesparten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Diese sind lokal/regional zu ermitteln.

Die Förderung im Rahmen AfB kann nur erfolgen, soweit für die Beschäftigung eine Entlohnung in tariflicher oder ortsüblicher Höhe,  mindestens aber von 7,50 Euro pro Wochenarbeitsstunde (Arbeitnehmer-Brutto) gewährleistet ist. Der Beschäftigungsumfang beträgt in der Regel mindestens 30 Stunden. Er soll der individuellen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen und der Entwicklung des Leistungsvermögens des Beschäftigten angepasst werden.

Die Verständigung über geeignete Beschäftigungsfelder in der Region erfolgt im Konsens der regionalen Arbeitsmarktakteure (z.B. in den Beiräten der Grundsicherungsstellen).

Die Beschäftigung im Programm soll mit einer guten fachlichen Anleitung und Betreuung der Teilnehmenden einhergehen. Die Träger erarbeiten mit den Beschäftigten individuelle Entwicklungspläne und dokumentieren deren Kompetenzerwerb. Sie arbeiten darüber hinaus mit den Grundsicherungsstellen zusammen. Die regelmäßigen Einschätzungen der Beschäftigungsträger fließen auf diesem Weg in die Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarungen durch die Grundsicherungsstellen ein. Im Rahmen der Kompetenzentwicklung sollen auch die Möglichkeiten vorhandener Förderungen von Land und Bund genutzt werden, wie z.B. der Bildungsscheck.

Kontakt
Arbeit für Brandenburg

Sabine Heinrich
Referat 31: Grundsatzfragen der Arbeitsmarktpolitik

Telefon: 0331 866-5318
Telefax: 0331 866-5309
E-Mail: Sabine.Heinrich@masf.brandenburg.de


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