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Blindenhilfe

Blindenhilfe gemäß § 72 des Neunten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII); Stand 06/2011

Mit Einführung des SGB XII zum 1. Januar 2005 haben sich die Bestimmungen der Blindenhilfe teilweise verändert.

 

Medizinische Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Blindenhilfe haben blinde Menschen. Gemäß § 72 Abs. 5 SGB XII stehen blinden Menschen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Die Inhaber eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Merkzeichen Bl erfüllen die medizinischen Voraussetzungen.

 

Höhe der Blindenhilfe

Die Blindenhilfe beträgt monatlich:

  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres 614,99 Euro (ab 01.07.2011)
  • vor Vollendung des 18. Lebensjahres 308,02 Euro (ab 01.07.2011)

Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

 

Nachrangigkeit der Blindenhilfe

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Landespflegegeldgesetz werden in voller Höhe angerechnet.
Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegestufe prozentual angerechnet.

 

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Die Blindenhilfe wird dem blinden Menschen nur dann gewährt, wenn dessen Einkommen und Vermögen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.

 

Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze wird nach den Bestimmungen des § 85 Absatz 1 SGB XII wie folgt berechnet:

  • ein Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (748 Euro)
  • ein Familienzuschlag in Höhe von 70 % der  Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zum § 28 SGB XII für den Ehegatten und für jede weitere Person im Haushalt (262 Euro).

Liegt das anrechenbare Einkommen unter der Einkommensgrenze, besteht ein Anspruch auf Blindenhilfe in voller Höhe. Ergibt die Berechnung, dass das Einkommen über der Einkommensgrenze liegt, kommt  § 87 Abs. 1 SGB XII zum tragen. Danach ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

 

Vermögensgrenzen (Barbetrag)

  • Für den blinden Menschen ist ein Barvermögen in Höhe von 2.600 Euro geschützt.
  • Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner erhöht sich der Betrag um 614 Euro.
  • Für jede weitere Person, wenn diese vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird, erhöht sich der Betrag um 256 Euro (z.B. Kinder).

Gemäß § 90 SGB XII gibt es über das bereits erläuterte Barvermögen weiteres Vermögen, welches bei der Berechnung im Rahmen der Gewährung von Blindenhilfe nicht berücksichtigt werden darf.

 

Wo beantrage ich die Blindenhilfe?

Den Antrag auf Blindenhilfe richten Sie bitte an das für Sie zuständige Sozialamt. Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

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