Landesgleichstellungsgesetz
Am 6. Juli 1994 trat das brandenburgische Landesgleichstellungsgesetz in Kraft. Es verpflichtet die öffentliche Verwaltung auf der Landes- und Kommunalebene sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Frauen und Männer gleichzustellen.
Dieses Ziel ist dann erreicht, wenn Parität zwischen Frauen und Männern in allen Bereichen, vor allem in den leitenden und Spitzenpositionen hergestellt ist.
Frauenförderung bei der Personalplanung muss zu einer Selbstverständlichkeit werden und darf auch im Zuge der notwendigen Verwaltungsmodernisierung nicht in den Hintergrund treten. Jede Dienststelle ist für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten verantwortlich. Diese verfügt nach dem Gesetz über klare Rechte und eindeutige Kompetenzen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterstützt und kontrolliert die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle.
Gleichstellungspläne mit verbindlichen Zielvorgaben sollen den Entscheidungsträgern helfen, bewusste ebenso wie unbewusste Benachteiligung von Frauen zu beseitigen.
Das Landesgleichstellungsgesetz eröffnet zudem auch Männern neue Chancen: Eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit ist eine Bereicherung des Lebens – für Frauen und Männer gleichermaßen. Hier setzt das Gesetz an, indem es grundsätzliche Rechtsansprüche auf Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen sowie ein Benachteiligungsverbot von teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern enthält.
Das Landesgleichstellungsgesetz richtet sich nicht nur an den öffentlichen Dienst, sondern es hat auch die Situation der Frauen in der privaten Wirtschaft im Blick.
Anliegen ist es, dass Frauen hier die gleichen beruflichen Chancen wie Männer bekommen und dass Mädchen bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen nicht benachteiligt werden. Aufträge, die das Land Brandenburg jährlich in Millionenhöhe vergibt, sollen genutzt werden, Anreize zur Förderung der Beschäftigung von Frauen zu schaffen.
Der Erfolg des Landesgleichstellungsgesetzes hängt von seiner konsequenten Anwendung ab. Die Landesregierung ist gesetzlich verpflichtet, dem Landtag in Abstand von zwei Jahren über die Anwendung und Wirksamkeit des Landesgleichstellungsgesetzes zu berichten.
Interministerieller Ausschuss (IMA)
Auf Initiative des Frauenministeriums wurde bereits im Sommer 1991 in Brandenburg der Interministerielle Ausschuss zur Gleichstellung von Frauen und Männern (IMA) ins Leben gerufen. Seine Mitglieder sind die Gleichstellungsbeauftragten der obersten Landesbehörden und ihre Vertreterinnen. Interessierten Gleichstellungsbeauftragten von nachgeordneten Dienststellen steht die Teilnahme ebenfalls frei. Darüber hinaus erfolgt auch eine Vernetzung mit der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, die durch zwei Mitglieder im IMA vertreten ist.
Der IMA trifft sich regelmäßig am letzten Freitag im Monat. Gegenstand seiner Beratungen sind im Wesentlichen Fragen der Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes in den einzelnen Behörden.



Seite drucken